Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 51

§ 51 – Nicht mehr anwendbare Vorschriften

(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft 1. ... 2. ... 3. ... sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen. normal normal normal arabic (2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.

Kurz erklärt

  • Bestimmte landesrechtliche Vorschriften verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.
  • Dies gilt, sofern sie nicht bereits durch das Sprengstoffgesetz von 1969 außer Kraft gesetzt wurden.
  • Die Vorschriften, die in Absatz 1 Nr. 4 genannt sind, betreffen Gegenstände, die durch Rechtsverordnungen geregelt werden.
  • Diese speziellen Vorschriften bleiben bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen gültig.
  • Das Gesetz regelt somit die Gültigkeit anderer Vorschriften in Bezug auf bestimmte Gegenstände.